AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AQM GmbH
 
§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge über Dienstleistungen, deren Gegen-stand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer (nachstehend "AQM" genannt) an den Auftraggeber zur Planung, Vorbereitung und Durchführung un-ternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen in folgenden Bereichen ist:
Analysen / Beratung; Qualitätsmanagement; Umweltmanagement; Arbeitssicherheit / Gesundheits-schutz; Datenschutz

(2) Diese Auftragsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

(1) Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt. Mündlich oder per Telekommunikation erteilten Aufträge kann AQM schriftlich bestätigen.

(2) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimm-ten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistun-gen von AQM sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

(3) Soll AQM zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert verein-bart werden. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder.

(4) AQM wird seine Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen nach den aner-kannten Regeln der Tätigkeitsbereiche unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Annahme des Auf-trags gültigen Gesetze und Vorschriften ausführen. AQM übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der angewendeten Regeln, Gesetze oder Vorschriften, nach denen die Dienstleistun-gen erbracht werden.

(5) AQM kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. AQM entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.

§ 3 Leistungsänderungen

(1) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformer-fordernis. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

(2) AQM ist verpflichtet, nachträgliches Änderungsverlangen des Auftraggebers auszufüh-ren, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt AQM binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsver-langen als aufgehoben.

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

(1) AQM ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftrag-geberbezogenen Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf er sie weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, ins-besondere auftragsbezogener Berichte oder Empfehlungen.

(2) AQM übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

(3) AQM ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu speichern, zu verar-beiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, AQM nach Kräften zu unterstützen und in seiner Be-triebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Er hat alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen un-entgeltlich vollständig und rechtzeitig vorzulegen.

§ 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

(1) Sofern nicht anders vereinbart, hat AQM neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

(2) Das Entgelt für die Dienste von AQM wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Er-folges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Die bei Auftragsertei-lung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr.

(3) Für Leistungen ohne rechtsgültigen Vertrag (vertragslose Leistungen) oder Leistungen, die nicht Bestandteil eines gültigen Vertrages (außervertragliche Leistungen) sind, wird die Vergütung nach Aufwand von Material und Zeit nach der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste von AQM zuzüglich Umsatzsteuer und Nebenkosten berechnet.

(4) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. vMehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

(5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von AQM auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Gewährleistung/Verjährung

(1) AQM führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Berufsgrundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssi-cherheit werden nach den Vorschriften des ASiG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 wahrgenommen. AQM wird die SiFa nach den genannten Bestimmungen aus-wählen.

(2) AQM leistet Gewähr für die vertraglich vorausgesetzte Leistung der vereinbarten Dienste. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik.

(3) AQM leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen Fach-kenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung.

(4) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig-machung des Vertrages verlangen.

(5) Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausge-hende Schadensersatzansprüche gilt § 8.

(6) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.

§ 8 Haftung

(1) AQM haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

(2) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Scha-densfall ist sie auf den Auftragswert, maximal 25.000 € begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeit-lich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist AQM verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.

(3) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob fahrlässig verursach-ten Schadensfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Han-delsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist.

(4) Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen AQM verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums von AQM

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von AQM gefertigten Dokumente, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Un-ternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt AQM Urheber. Der Auftragge-ber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und ört-lich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 10 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist AQM zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat AQM Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung ent-standenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

§ 11 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von der Durchführung des Auftrages eingesetzten Mitarbeiter von AQM diesem unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich ma-chen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 13 Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag wird für ein Kalenderjahr geschlossen, seine Laufzeit verlängert sich ohne Kündigung automatisch um ein weiteres Jahr. Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im Übrigen mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber hat AQM an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unver-hältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat AQM alle Unterlagen herauszu-geben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeitsergebnisse, also Dokumente, Organisationspläne, Zeich-nungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

(3) Die Pflicht von AQM zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zu-stellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurück-behaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 15 Sonstiges

(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit AQM dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

(4) Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise un-wirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz von AQM, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.

Alfeld, im November 2017